Satzung

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Satzung des Vereins LuCa Heidelberg e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Textform
(1) Der Verein trägt den Namen LuCa Heidelberg e.V. und ist ins Vereinsregister beim Registergericht AG Mannheim eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gilt auch eine Mitteilung per E-Mail.

§2 Zwecke und Ziele
(1) Ziel des Vereins ist die genderorientierte Bildungsarbeit für alle Geschlechter, um Diversität und sozialen Zusammenhalt zu fördern, jenseits des sozialen Status in der Gesellschaft. Ziel des Vereins ist, einen Beitrag zu leisten, das Bewusstsein in unserer Gesellschaft für ungerechte und krankmachende Faktoren zu schärfen. Er arbeitet daran, dass Möglichkeiten wahrgenommen und umgesetzt werden, die zu mehr Gesundheit, Gleichwertigkeit der Menschen und Gleichberechtigung führen. Der Verein stellt sich die Aufgabe, Kompetenzen zur Stärkung des Menschen für ein aktiv selbstbestimmtes Leben zu vermitteln. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung (ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung) auf der Grundlage eines ressourcen- und genderorientierten, ganzheitlichen Ansatzes.
(2) Zwecke des Vereins sind:
1. die Förderung der Jugendhilfe;
2. die Förderung der Erziehung und Berufsbildung;
3. die Förderung der Kriminalprävention;
4. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Bildungs-, Kultur-, Entwicklungs- und Beratungsangebote in den Bereichen Gewaltprävention, berufliche Teilhabe und Jugendberufshilfe verwirklicht, beispielsweise durch geschlechtssensible Präventions- und Bildungsarbeit an Schulen. Darüber hinaus erfolgt die Umsetzung durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch die Teilnahme an und Unterstützung von Netzwerken.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab 16 Jahre sein, die bereit sind die Vereinszwecke nach § 2 dieser Satzung zu fördern. Minderjährige müssen die Einwilligung der Sorgeberechtigten in die Mitgliedschaft schriftlich nachweisen.
(2) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
(3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt ausschließlich durch Beschluss der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Sitzung. Der Beschluss über die Aufnahme eines neuen Mitglieds bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Mit der Annahme des Antrags durch die Mitgliederversammlung wird das neue Mitglied in den Verein aufgenommen. Bis zu diesem Beschlussverhältnis besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.

§ 5 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht- rechtsfähige Vereine werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft einer Person endet
-  durch Austritt,
-  durch Ausschluss aus wichtigem Grund,
-  durch Streichung von der Mitgliederliste,
-  bei natürlichen Personen mit dem Tod und - bei juristischen Personen auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch Löschung der juristischen Person.
(2) Die Austrittserklärung ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monate und muss dem Vorstand bis zum 30. November eines Jahres schriftlich zugegangen sein. (3) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich oder der schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das betreffende Mitglied beim Vorstand Berufung einlegen, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Das Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Aufwendungsersatz
(1) Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge ist zulässig. Einzelheiten können in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die die Mitgliederversammlung beschließt.
(2) Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträge des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung gezahlt werden, wenn die Mitgliederversammlung diese genehmigt.
(3) Wer aus dem Verein ausscheidet hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.

§ 8 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind - Mitgliederversammlung und - Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Jedes persönlich anwesendes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen auf ein anderes Mitglied sind zulässig, wobei einem Mitglied nicht mehr als eine übertragene Stimme zukommen darf. Juristische Personen werden jeweils durch ihren/ihre gesetzlichen oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter*in vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen werden. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Sollte der Vorstand verhindert sein, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder berufen, sofern der Vorstand keinen Versammlungsleiter vorab benannt hat.
(3) Zur ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit einzuberufen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 6 Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, sowie dann, wenn es von mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.
(5) In Eilfällen kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf eine Woche verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist in der Versammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(6) Für die Berechnung der Frist zur Einladung der Mitgliederversammlungen ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend (es gilt das Datum des Poststempels oder Sendenachweis der E-Mail). Für die Fristberechnung zählt der Tag der Versammlung nicht mit.
(7) Die Mitgliederversammlung kann entweder real, hybrid oder virtuell erfolgen. Bei einer Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen, von der*dem Einladenden bestimmten Ort. Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet durch Einwahl aller oder eines Teils der Teilnehmenden mittels elektronischer Videokommunikation zu einer Mitgliederversammlung statt. Mit der Einberufung ist mitzuteilen, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen satzungsmäßigen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Ob die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung oder in virtueller Form stattfindet, entscheidet der Vorstand. In der Einladung zur Mitgliederversammlung wird die Form der Versammlung mitgeteilt. Wird zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen, sind den Mitgliedern die Zugangsdaten rechtzeitig zu übermitteln. In beiden Fällen sind digitale Wahlen und Stimmabgaben möglich.
(8) Eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat die Ergänzung der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Ergänzungsanträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes, die Auflösung des Vereins, Wahl oder Abwahl von Organmitgliedern oder Beschlüsse zu Entlastungen oder Beitragsänderungen vorsehen, sind aufgrund der wesentlichen Bedeutung für die Mitglieder nicht zulässig. Anträge zum Gegenstand der bekannt gemachten Tagesordnung – wie Gegen-, Zusatz oder Unteranträge - sind auch in der Mitgliederversammlung zulässig.
(3) Bei der Beschlussfassung - mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins - entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einfache Mehrheit gilt auch bei Wahlen. Einfache Mehrheit bedeutet in diesem Sinne, dass mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben sein müssen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Bei den Wahlen des Vorstands wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der mit Wahl verbundenen Aussprache einer/einem Versammlungsleiter*in übertragen.
(5) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt und die Mitgliederversammlung dies beschließt.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Grundsatzentscheidungen aller ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Insbesondere ist sie zuständig für die
. 1)  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie Genehmigung des/der geprüften Jahresabschlusses/ erstellten Jahresrechnung
. 2)  Wahl- und Abberufung des Vorstandes
. 3)  Entlastung des Vorstandes
. 4)  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
. 5)  Änderung der Satzung
. 6)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
. 7)  Abschluss, Änderung und Kündigung von Dienstverträgen mit dem Vorstand
. 8)  Aufnahme neuer Mitglieder
. 9)  Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungsbedürftigen Geschäften
. 10)  Genehmigung des vom Vorstand zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans
. 11)  Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind
. 12)  Einwilligung zu sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind
. 13)  Beratung und Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind.
(3) Die Mitgliederversammlung beauftragt bis zu drei Personen aus ihrer Mitte um sie bei Vertragsschluss nach Ziffer 2 Buchstabe g) zu vertreten.

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen, die Vereinsmitglieder sein sollen und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Grundsätzlich sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Der Vorstand soll in Parität von Frauen und Männern besetzt sein. Bei ungleicher Anzahl sollen es mehr Frauen als Männer sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung bestellt und abberufen. Blockwahl und Abberufung im Block ist möglich.
(4) Hat der Vorstand mehrere Mitglieder trifft er sich nach Bedarf, mindestens jedoch monatlich. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit eine Vorstandssitzung unter Einhaltung einer angemessenen Frist formlos einberufen. Näheres kann die Mitgliederversammlung in einer Geschäftsordnung bzw. einem vergleichbaren Regelwerk oder in den Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder festlegen. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, muss eine Geschäftsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Hat der Vorstand mehrere Mitglieder, fasst er seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die real oder virtuell stattfinden können. Auch kann der Vorstand Beschlüsse schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich fassen, jeweils mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse ordnungsgemäß mindestens unter Angabe des Datums und der Stimmverteilung protokolliert werden.
(6) Die Zuweisung von Aufgabenbereichen sowie die Einzelheiten des internen Verfahrens kann die Mitgliederversammlung in einer Geschäftsordnung für den Vorstand regeln.
(7) Dem Vorstand obliegen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(8) Die Mitglieder des Vorstands können auf Beschluss der Mitgliederversammlung für ihre Tätigkeit eine angemessen Vergütung erhalten.

§ 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Seine Aufgaben sind insbesondere die
. 1)  Führung der Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und Sorgfalt in eigener Verantwortung
. 2)  Wesentliche Fragestellungen legt der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor
. 3)  Der Vorstand berichtet regelmäßig über den Gang der Geschäfte und die wirtschaftliche Lage des Vereins
. 4)  gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Vereinsvermögens und der sonstigen Mittel
. 5)  Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und die Aufstellung eines Jahresabschlusses einschließlich Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Wirtschafts- und Geschäftsführung
. 6)  Wiederanlage des Kapitalvermögens und der laufenden Erträge
. 7)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellen der Tagesordnung und Einladungen
. 8)  Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern
. 9)  Dienstvorgesetzter aller angestellten Mitarbeiter des Vereins
. 10)  regelmäßige Information der Mitgliederversammlung über die allgemeine Lage und die wirtschaftliche Entwicklung des Vereins sowie über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
(2) Die genauen Aufgaben des Vorstands können im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden, die die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 14 Kassenprüfer*in
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt einen/eine Kassenprüfer*in. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der/die Kassenprüfer*in kann jederzeit, mindestens jedoch einmal im Jahr, die Geschäftsführung des Vorstandes überprüfen. Es ist dabei insbesondere die rechnerische Richtigkeit der Kassenführung zu prüfen. Der/die Kassenprüfer*in erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die/der Kassenprüfer*in darf nicht dem Vorstand angehören.
(3) Bevor ein ehemaliges Mitglied des Vorstands zum/zur Kassenprüfer*in gewählt wird, muss die Amtszeit als Vorstand mindestens zwei Wahlperioden zurückliegen.

§ 15 Satzungsänderungen des Vereins
(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit.
(2) Auf eine beabsichtigte Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist entweder mit der Einladung bekanntzumachen oder in der Geschäftsstelle des Vereins zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Vereinsmitglieder während der üblichen Geschäftszeiten auszulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Frauen helfen Frauen e.V.“ mit Sitz in Heidelberg. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 16 Einladungen und Protokollführung
(1) Alle Einladungen zu den Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins können in elektronischer Form an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse erfolgen.
(2) Über jede Sitzung eines Organs ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit und die Namen der Teilnehmenden sowie gegebenenfalls die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen und die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl notwendigen Angaben samt Wahlergebnissen festzuhalten sind.
(3) Das Protokoll ist von den mit der Versammlungsleitung und der Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben und den Organmitgliedern zuzuleiten. Über die Genehmigung des Protokolls ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.

§ 17 Anpassungsklausel
Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den vorstehenden Formulierungen zu fassen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen oder das Finanzamt aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung ist über die erfolgte Anpassung in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 18 Übergangsregelung
Der Vorstand wird aus den im Zeitpunkt des Beschlusses der Neufassung im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern gebildet.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.04.2025 in Heidelberg beschlossen. Die neu gefasste Satzung tritt mit Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister in Kraft.
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Allgemeine Informationen

Hilfe bei Gewalt in Heidelberg
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Hilfe gegen digitale Gewalt
https://www.aktiv-gegen-digitale-gewalt.de/de/

Hilfetelefon bei häuslicher Gewalt
0800 0116 0116 (kostenlos)

Hilfen in Krisensituationen I

Telefon-Seelsorge
0800 1110111 (kostenlos)
0800 1110222 (kostenlos)


Infotelefon Depression
0800 3344533 (kostenlos)

Suchtberatung Heidelberg
06221 29051

Hilfen in Krisensituationen II

Nummer gegen Kummer
Hilfe für Kinder u. Jugendliche: 116 111
Elterntelefon: 0800 111 0550

Hilfetelefon für Schwangere in Not
0800 4040 0020 (kostenlos)

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Corona-Schnelltests | Übersicht
LuCa Heidelberg e.V. wird unterstützt durch
Der Paritätische Gesamtverband ist einer der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in der BRD. Er ist Dachverband von über 10.000 eigenständigen Organisationen, Einrichtungen und Gruppierungen im Sozial- und Gesundheitsbereich. Er repräsentiert und fördert seine Mitgliedsorganisationen in ihrer fachlichen Zielsetzung und ihren rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen. Durch verbandseigene Institutionen trägt er bei zur Erhaltung, Zusammenarbeit und Neugründung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialarbeit.
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Stadt Heidelberg. Die Stadt Heidelberg fördert die Vielfalt der Talente und bekennt sich zu einem Zusammenleben, das auf Gleichbehandlung und gleichberechtigter Teilhabe beruht. Das Amt für Chancengleichheit entwickelt, finanziert und vernetzt Projekte die helfen, diese Qualitäten zielgruppensensibel besonders dort mit Leben zu füllen, wo Gruppen unterrepräsentiert sind und/oder ausgegrenzt werden. Das Amt für Chancengleichheit berichtet zudem über den aktuellen Stand der Chancengleichheit von Frauen und Männern in all ihrer Vielfalt. Es berät und unterstützt bei Ungleichbehandlung und Diskriminierung. Zudem vermittelt es Kontakte zu Beratungs- und  Servicestellen.
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